05.05.2025
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Achtung bei gut gemeinten Mitarbeiterzuwendungen

Ein Gutschein zum runden Geburtstag oder ein Präsentkorb zum Dienstjubiläum: ArbeitnehmerInnen zu besonderen Anlässen eine Freude zu machen oder die ganze Belegschaft zum traditionellen Weihnachtsessen einzuladen, gehören zum guten Ton. Denn solche Aufmerksamkeiten sind Zeichen der Wertschätzung und sorgen für ein gutes Teamgefühl. Mit Blick auf zu leistende Steuer- und Sozialabgabensind allerdings für Arbeitgebende wichtige Aspekte zu beachten, damit sie die nette Geste am Ende nicht teuer bezahlen müssen.

So liegt die Grenze für steuer- und sozialabgabenfreie Arbeitgeberzuschüsse bei 50 Euro im Monat. Die Grenze für Zuwendungen im Rahmen von besonderen Anlässen, also Jubiläen, Geburtstage oder Hochzeit, beträgt 60 Euro pro Ereignis und die für die Teilnahme an bis zu zwei jährlichen Betriebsveranstaltung liegt bei 110 Euro pro Person.

Bleiben die Ausgaben für genannte Zuwendungen unter diesen Grenzen, fallen weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben an. Ganz anders sieht es aus, haben die Geschenke einen höheren Wert. Denn dann sind sie als geldwerter Vorteil auch lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Umgehen lässt sich der Anteil der Sozialversicherung allerdings konkret bei Betriebsveranstaltungen, wenn die pauschale Versteuerung noch „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt, so die entsprechende Vorschrift der Sozialversicherungsentgeltverordnung.