Datenschutz-Vereinbarung zwischen Steuerberatern und deren Mandanten
Datenschutz-Vereinbarung zwischen Steuerberatern und deren Mandanten (Auftragsdatenverarbeitung) entbehrlich !
Steuerberater verarbeiten umfangreiche vertrauliche Angaben von Unternehmen und erhalten in diesem Rahmen (gerade bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung) stets auch personenbezogene Daten. In der Praxis stellt sich daher immer wieder die Frage, ob mit dem Steuerberater eine Datenschutz-Vereinbarung nach § 11 BDSG (Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung) abgeschlossen werden muss oder ob dies aufgrund der gesetzlichen Vorgaben speziell im Steuerberatungsgesetz („StBerG“) entbehrlich ist.
Soweit der Steuerberater beispielsweise „klassische“ Steuerberatungstätigkeiten erbringt (Erstellung Jahresabschluss, Steuerberatung etc.) handelt er ausweislich § 32 Abs. 2 StBerG i. V. m. den tätigkeitsbeschreibenden Normen im StBerG eigenverantwortlich und damit aufgrund gesetzlicher Vorgaben weisungsfrei. Aus dieser Weisungsfreiheit ergibt sich bereits, dass ein Steuerberater hinsichtlich dieser Tätigkeiten nicht den Vorgaben der Auftragsdatenverarbeitung und damit der Weisungsgebundenheit des Auftraggebers unterworfen werden kann.
Dies bedeutet, dass eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung zwischen Steuerberatern und deren Mandanten entbehrlich ist.
Selbstverständlich werden wir auf Verlangen gleichwohl eine solche Vereinbarung mit unseren Mandanten abschließen.