Kurzarbeitergeld aufgrund des Corona Virus
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei möchte ich Ihnen kurz die wichtigsten Informationen geben, damit Sie Kurzarbeitergeld beantragen können:
Voraussetzungen:
- Es muss Arbeitsausfall vorliegen (wirtschaftliche Gründe, unabwendbares Ereignis, unvermeidbar, vorübergehend)
Bei einem Drittel der Beschäftigten (inkl. Geringverdiener ohne Azubis) müssen mehr als 10% vom Bruttolohn ausfallen
Wegen CORONA: 10% der betroffenen Beschäftigten
Es kann auch nur für eine Betriebsabteilung Kurzarbeitergeld gewährt werden.
Eine Sozialversicherungspflichtige Angestellte (nicht gekündigt und es besteht kein Aufhebungsvertrag) muss in dem Betrieb sein; kein Ausschluss wegen Krankheit
Arbeitnehmer müssen über die Kurzarbeit informiert werden und sie müssen ihr Einverständnis geben! Wir empfehlen dies schriftlich zu tun, eine Anlage erhalten Sie anbei.
- Urlaubsansprüche des laufenden Jahres sind vor Beginn der Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen und Urlaub aus dem Vorjahr ist abzubauen.
- Wegen CORONA: es müssen keine Minusstunden aufgebaut werden
Vorgehensweise Anzeige:
- Es muss eine Anzeige bei der Bundesagentur der Arbeit getätigt werden (um den Betrieb zu „registrieren“) ,
- Formulare können auf der Homepage runtergeladen werden (oder online über meine E-Services ausgefüllt werden)
- https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
- Der Antrag muss spätestens am letzten Tag des Monats eingehen, für den der Fall eingetreten ist. Fristversäumnisse gehen zu Lasten des Betriebes
Verfahren Antrag:
- Anzeige bei der Arbeitsagentur für Arbeit
- AG zahlt Gehalt zzgl. KUG-Stunden an den AN aus
- Durch die entsprechende Eingabe im Lohnprogramm der Datev wird monatlich nachträglich ein Antrag an die Arge gesandt (Leistungsantrag)
- Der Leistungsantrag muss spätestens 3 Monate nach Ablauf des Zeitraums bei der Arge eingegangen sein
- Der Arbeitgebern muss sich an den Kosten des KUG beteiligen. Er trägt 80 % der Sozialversicherungsbeiträge zur KV, PV, RV (nicht AV) des AG Anteils
Wegen CORONA: Vollständige Erstattung des Sozialversicherungsaufwands durch die Bundesagentur für Arbeit
Sonstiges:
- Der Leistungszeitraum ist auf 12 Monate begrenzt
- Nach drei Monaten ohne Kurzarbeit muss neue Anzeige getätigt werden
- Wenn kein KUG mehr beantragt wird, erfolgt eine Abschlussprüfung durch die Arge
Höhe des KUG:
- Beschäftigter mit einem Kind: ca. 67 % des Nettoarbeitsentgelts
- Beschäftigter ohne Kind: 60%
Nachfolgend hilfreiche Dokumente:
Bitte beachten Sie die aktuellen Informationen auf unserer Homepage!