Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Beigefügt erhalten Sie die Veröffentlichung des im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder beschlossenen BMF-Schreibens betreffend die steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus.
Das BMF-Schreiben erstreckt sich auch auf die Umsatzsteuer, da es für die Steuern gilt, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden.
Gem. Ziff. 1 des BMF-Schreibens gilt für die Lohnsteuer, dass diese gem. § 222 Satz 3 und 4 AO vom Erlass unberührt bleiben. Eine Stundung kommt hier nur in engen Grenzen in Betracht.
Bitte teilen sie Ihrem Bearbeiter mit, ob wir für Sie entsprechende Anträge stellen sollen. Sofern wir schon entsprechende Anträge für Sie stellen sollen, brauchen Sie nicht auf uns zu zukommen.