Die verpflichtende E-Rechnung für B2B kommt zum 1. Januar 2025. Ein Satz und viele Fragen, die sich daraus ergeben: Was genau ist eigentlich eine E-Rechnung? Gibt es eine Übergangsfrist? Gibt es Ausnahmen? Was bedeutet das konkret in der Praxis für mein Unternehmen?
Das Wichtigste vorab: Per Gesetz handelt es sich bei einer E-Rechnung um einen strukturierten Datensatz, der es ermöglicht, hinterlegte Daten automatisiert übermitteln und verarbeiten zu können. Konkret formulieren das die europäische Norm EU 16931 und die angepasste Definition im § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG-neu. Abfotografierte Dokumente oder PDF-Dateien, die als Anhang einer E-Mail versendet werden, erfüllen diese Anforderungen nicht und gelten demnach ab dem 1. Januar 2025 als „sonstige Rechnungen“.
Verpflichtend wird die E-Rechnung grundsätzlich für alle inländischen B2B-Umsätze, die von inländischen Unternehmen gemacht werden (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UstG-neu). Ausnahme:Rechnungen über steuerfreie Umsätze, Kleinbetragsrechnungen und Rechnungen über Fahrerlaubnisse.
Die Einführungszeit und Übergangsfristen verteilen sich auf zwei Zeitabschnitte: In denJahren 2025 und 2026 sind „sonstige Rechnungen“ noch zulässig, sofern der/die EmpfängerIn seine/ihre Zustimmung erteilt hat. Hier reicht nach aktuellem Stand konkludentes Handeln.Eine Zustimmung gilt also damit als erteilt, wenn der/die EmpfängerIn der Rechnung nicht widerspricht. Gleiches gilt bis Ende 2027 dann nur noch für Unternehmen mit einemJahresumsatz von weniger als 800.000 € im Jahr 2026, bis dann schließlich ab dem Jahr 2028die E-Rechnung im inländischen B2B-Bereich von allen inländischen Unternehmen zwingend umzusetzen ist.
Genau genommen ist die Übergangsfrist für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 800.000 € also lediglich eine theoretische Überbrückung. Denn in der Praxis stellt sich schließlich nicht nur die Frage nach dem Versenden, sondern auch nach dem Empfangen von Rechnungen – insbesondere von GeschäftspartnerInnen, die schon E-Rechnungen nutzen. Insofern sind also doch alle Unternehmen, direkt oder indirekt, von der Umsetzung schon zum 1. Januar 2025 betroffen. Das bedeutet in der Praxis: nur noch sechs Monate Zeit, um alle internen Prozesse umzustellen. Wir empfehlen deshalb allen UnternehmerInnen, zeitnah mit uns Rücksprache zu halten. Denn um mit dieser neuen Art des Rechnungs-Datensatzes umzugehen, also um ihn erstellen, versenden und empfangen zu können, braucht es eine geeignete Software. Als DIGITALE KANZLEI der DATEV und aus guter Erfahrung heraus arbeiten wir seit vielen Jahren mit der Lösung „Unternehmen online“, einem „Rundum-Sorglos-Paket“ von E-Rechnung über aAU bis zur digitalen Lohnabrechnung.
Die grundsätzlichen Intentionen hinter der verpflichtenden E-Rechnung im B2B-Bereich als Teil der „Vat in a Digital Age“-Initiative der Europäischen Union sind eine verbesserte Steuertransparenz und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Grundlage in Deutschland ist der Beschluss des Wachstumschancengesetz (WtvG) durch den Bundesrat im März 2024. Übrigens: Alleine die Bundesrepublik verspricht sich durch das neue Verfahren einen mittleren, zweistelligen Milliardenbetrag an Steuermehreinnahmen.
di • gi • ta • li • sie • ren
Verb
[ˌdiɡitaliˈziːʁən]
Du hast “das mit der Digitalisierung” bis jetzt vor dir hergeschoben? Weißt nicht genau, welches Programm du auswählen, installieren wie in deine Abläufe implementieren sollst? Und für die umfängliche Schulung deiner Mitarbeitenden bleibt im Alltag einfach zu wenig Zeit? Kein Problem: Wir machen das. Schließlich ist digitalisieren ein Tu-Wort: Mit unserem DigiPaket bieten wir dir unsere gebündelte Kompetenz: Von unseren inhouse IT- und Steuer-ExpertInnen bekommst du für dein Unternehmen nicht nur ein maßgeschneidertes Rundum-Sorglos-Paket aus einer Hand, sondern immer auch eine/n persönliche/n Ansprechpartner/in. Melde dich gerne für weitere Infos bei uns.