Egal, ob elektronische Registrierkasse, App- oder Tablet-Lösung, Taxameter oder Wegstreckenzähler: Alle UnternehmerInnen, die mit Elektronischen Aufzeichnungssystemen (EAS) arbeiten, müssen diese computergestützten oder elektronischen Kassensysteme bis zum 31. Juli dem Finanzamt melden! Da für die Meldung sämtliche Daten der „Kassen“ anzugeben sind, die von Ihnen als KassenbetreiberIn zusammenzutragen sind, ist es nötig, dass Sie die Mitteilung eigenständig über das ELSTER-Portal vornehmen. Die entsprechenden technischenVoraussetzungen dazu wurden nun auf der Plattform geschaffen. Dabei ist es unerheblich, ob das System gekauft, geleast oder gemietet wurde. Die Erfassung betrifft in einer einheitlichen Mitteilung jeweils alle elektronischenAufzeichnungssysteme für eine Betriebsstätte. Hat ein Unternehmen beispielsweisedrei Standorte mit jeweils einem Kassensystem, so muss für jede einzelneBetriebsstätte eine separate Mitteilung gemacht werden – in diesem Fall dreiMeldungen. Auch wenn Systeme ausgetauscht, erneuert oder abgeschafft werden,ist das dem Finanzamt unbedingt mitzuteilen. Erforderlich für die korrekte Meldungsind unter anderem Angaben zum/zur Steuerpflichtigen (Steuer ID), Angaben zurBetriebsstätte und zur Art des Aufzeichnungssystems.