MITTEILUNG zur Reaktion des Bundesfinanzministeriums auf unsere Klage gegen die Höhe der steuerlichen Grundfreibeträge
Bescheide über Einkommensteuer-Erklärungen nur noch vorläufig!
Als Reaktion auf die von uns geführte Klage vor dem Bundesfinanzhof hat das Bundesfinanzministerium nun die Finanzämter angewiesen, die Einkommensteuererklärungen ab 2023 in Bezug auf die steuerlichen Grundfreibeträge nur noch vorläufig zu bescheiden. Das bedeutet, dass ein expliziter Einspruch der Steuerzahlenden nun nicht mehr nötig ist.
Eine Entscheidung darüber, ob die steuerlichen Grundfreibeträge in ihrer Höhe – wie von uns argumentiert – verfassungswidrig sind oder nicht, ist damit nicht getroffen. Trotzdem hat die von uns geführte Klage mit dieser Reaktion auch ohne Urteil schon jetzt Auswirkungen auf alle Steuerzahlenden in Deutschland, immerhin 46 Millionen Menschen: Wir sehen in dieser Entwicklung nämlich nicht nur eine Entlastung der Finanzämter, die in den vergangenen Monaten mit einer Flut von hunderttausenden Einsprüchen deutschlandweit konfrontiert waren, sondern auch für all diejenigen eine Chance auf Gleichbehandlung, die keine steuerliche oder juristische Beratung in Anspruch nehmen und deshalb die Möglichkeit des Einspruchs vielleicht gar nicht in Erwägung gezogen hätten.
Konkret geht es in der von uns geführten Klage um die Frage, ob die Höhe der Grundfreibeträge verfassungswidrig ist. Dabei spielt für uns das Grundgesetz die entscheidende Rolle. „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“, so steht es in Artikel 3 unseres Grundgesetzes. Ausdruck dieses Grundsatzes ist, dass der Gesetzgeber alle Menschen bei gleichen Sachverhalten gleich behandeln muss – auch in der Zusicherung ihres Existenzminimums. Sei es steuerrechtlich oder sozialrechtlich. Bezug dafür ist das sozialrechtliche Existenzminimum.
Das Bundesverfassungsgericht hat in früheren Entscheidungen ein Abstandsgebot formuliert. Dieses beinhaltet, dass Menschen, die arbeiten und damit Steuern abführen, ein um 25 % höheres steuerfreies Existenzminimum haben müssen, als Menschen, die das nicht tun.
Mit der Einführung des Bürgergeldes wird gegen diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze unserer Auffassung nach verstoßen. Denn die steuerlichen Grundfreibeträge liegen unter den Leistungen des SGB II. Hier drin sehen wir einen Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes. Bürgerinnen und Bürger, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden oder selbständig sind, werden damit schlechter gestellt als diejenigen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten.
In erster Instanz hatte das Finanzgericht Schleswig-Holstein geurteilt, dass die beschriebene Benachteiligung nicht gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoße und demnach zulässig sei. Trotz mehrfach vom Gericht geäußerter verfassungsrechtlicher Bedenken leitete es her, dass diejenigen, die in unserem Gemeinwesen einer Arbeit nachgehen, also Steuern sowie Sozialbeiträge erwirtschaften, schlechter gestellt werden dürfen als diejenigen, die von staatlichen Leistungen leben. Von dem höchstrichterlich entschiedenen Abstandsgebot ganz zu schweigen.
Damit stellte sich das Finanzgericht Schleswig-Holstein unserer Rechtsauffassung nach damit gegen frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, das die Verfassungswidrigkeit in der Vergangenheit in derartigen Fällen bejaht hatte. Aufgrund der Bedeutung des Falles und eigener verfassungsrechtlicher Bedenken hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, welche zwischenzeitlich auch eingelegt worden ist. Dieses Verfahren wird unter III R 26/24 beim BFH von uns geführt.
Gez. Jan Osterloh
Für Presseanfragen stehen wir euch gerne zur Verfügung unter kommunikation@parbs-osterloh.de
MITTEILUNG zur Entscheidung des Finanzgerichtes Schleswig-Holstein zu den steuerlichen Grundfreibeträgen vom 28.06.2024 Az. 1 K 37/23
Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Grundfreibeträge ab 2023 laut FG-Urteil bedenklich
„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“, so steht es in Artikel 3 unseres Grundgesetzes. Ausdruck dieses Grundsatzes ist, dass der Gesetzgeber alle Menschen bei gleichen Sachverhalten gleich behandeln muss – auch in der Zusicherung ihres Existenzminimums. Sei es steuerrechtlich oder sozialrechtlich. Bezug dafür ist das sozialrechtliche Existenzminimum.
Das Bundesverfassungsgericht hat in früheren Entscheidungen ein Abstandsgebot formuliert. Dieses beinhaltet, dass Menschen, die arbeiten und damit Steuern abführen, ein um 25 % höheres steuerfreies Existenzminimum haben müssen, als Menschen, die das nicht tun.
Mit der Einführung des Bürgergeldes wird gegen diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze unserer Auffassung nach verstoßen. Denn die steuerlichen Grundfreibeträge liegen unter den Leistungen des SGB II. Hier drin sehen wir einen Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes. Bürgerinnen und Bürger, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden oder selbständig sind, werden damit schlechter gestellt als diejenigen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten.
Ob die Leistungen, die nach dem SGB II als Bürgergeld ausgezahlt werden, der Höhe nach angemessen sind oder nicht, ist nicht Gegenstand der von uns eingereichten Klage.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein urteilte nun, dass die beschriebene Benachteiligung nicht gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoße und demnach zulässig sei. Trotz mehrfach vom Gericht geäußerter verfassungsrechtlicher Bedenken leitete es her, dass diejenigen, die in unserem Gemeinwesen einer Arbeit nachgehen, also Steuern sowie Sozialbeiträge erwirtschaften, schlechter gestellt werden dürfen als diejenigen, die von staatlichen Leistungen leben. Von dem höchstrichterlich entschiedenen Abstandsgebot ganz zu schweigen.
Wobei dieses verfassungsrechtlich gebotene Abstandsgebot auch immer wieder von Mitgliedern der Politik dahingehend herausgestellt wird, dass sich Arbeit lohnen müsse.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein stellt sich unserer Rechtsauffassung nach damit gegen frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, das die Verfassungswidrigkeit in der Vergangenheit in derartigen Fällen bejaht hatte. Aufgrund der Bedeutung des Falles und eigener verfassungsrechtlicher Bedenken hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, welche zwischenzeitlich auch eingelegt worden ist. Dieses Verfahren wird unter III R 26/24 beim BFH von uns geführt.
Im Ergebnis wird die Entscheidung über die – unserer Auffassung nach verfassungswidrige – Ungleichbehandlung mehr als 46 Millionen sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, Beamtinnen und Beamten, Selbständige und RentnerInnen in Deutschland betreffen, die Steuern abführen.
Gez. Jan Osterloh
Für Presseanfragen stehen wir euch gerne zur Verfügung unter kommunikation@parbs-osterloh.de