Sommer, Sonne, Urlaub: Nicht nur der Gedanke an erholsame Tage unter Palmen macht ArbeitnehmerInnen gute Laune, sondern auch die Tatsache, dass es sich bei der so genannten Erholungsbeihilfe um einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss handelt!
Dafür muss der Arbeitgebende lediglich 25% pauschale Lohnsteuer zahlen. Wichtig: Die Erholungsbeihilfe ist von ihren Voraussetzungen vom Gesetzgeber sehr eng geregelt. Deshalb muss sie im konkreten Fall geprüft werden.
☝🏻Übrigens: Erholungsbeihilfe gibt es nicht nur für Arbeitnehmende, sondern auch für ihre Familien.
💡Unser Tipp: Um diesen Zuschuss gut zuordnen zu können, sollten Arbeitgbende den Betrag auch zum entsprechenden Zeitpunkt des Urlaubantritts zusätzlich zum Lohn überweisen.
‼️Achtung: Es gibt viele Möglichkeiten für steuerfreie Arbeitgeberleistungen und entsprechend können wir sie hier nur grob anreißen. Tatsächlich steckt der Teufel im Detail – und das kann für den Arbeitgebenden teuer werden! Schließlich haftet er sowohl für die Lohnsteuer als auch für die gesamten Sozialversicherungsbeiträge. Deshalb sollte dazu immer eine Beratung durch eine/n qualifizierte/n Steuerberater/in stattfinden‼️
🤓💡Erfolgreiches Recruiting , Mmitarbeiterbindung , Lohnnebenkosten senken und den Nettolohn optimieren: All das ist mit steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen möglich.
In unserer Serie geben wir euch regelmäßig Beispiele aus der Praxis.